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Private Altersvorsorge steuerlich absetzen: Die drei Hebel des Vorsorgedepots

Beim Vorsorgedepot wirkt Steuern sparen dreifach: Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar – wie hoch der absetzbare Betrag ausfällt, hängt von deinem Einkommen und deinem Vertrag ab und wird individuell berechnet. Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei (keine jährliche Abgeltungssteuer, keine Vorabpauschale wie im normalen Depot), besteuert wird erst die Auszahlung im Rentenalter – meist zum niedrigeren persönlichen Satz.

Hebel 1: Sonderausgabenabzug

Ein Teil deiner Beiträge lässt sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen: Du gibst sie in der Steuererklärung an und minderst so dein zu versteuerndes Einkommen. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz, deinem Einkommen und deinem Vertrag ab – die konkrete Höhe berechnen wir für deine Situation individuell.

Hebel 2: Steuerfreie Ansparphase

Im normalen Depot mindert die Vorabpauschale den Zinseszins, weil Erträge bereits während der Ansparphase steuerlich erfasst werden. Im Vorsorgedepot wächst dein Kapital dagegen ungeschmälert weiter – über lange Ansparzeiträume kann dieser Unterschied spürbar ins Gewicht fallen. Wie groß der Vorteil in deinem Fall ausfällt, hängt von Laufzeit, Beiträgen und Wertentwicklung ab.

Hebel 3: Nachgelagerte Besteuerung

Laut Altersvorsorgereformgesetz bleibt es beim bewährten Prinzip: Deine Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich gefördert, besteuert werden erst die Leistungen in der Auszahlungsphase – mit deinem individuellen Steuersatz. Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums ist dieser Satz im Ruhestand in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens. Genau daraus entsteht der Vorteil: Du profitierst während des Erwerbslebens von der Förderung und versteuerst später, wenn dein Steuersatz meist niedriger ist.

Wichtig zu wissen: Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, werden in vollem Umfang versteuert – auch soweit sie auf Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Für Beiträge, die nicht gefördert wurden (zum Beispiel alles oberhalb des geförderten Eigenbeitrags von 1.800 Euro im Jahr), gilt grundsätzlich die Ertragsanteilsbesteuerung.

Ehrlicher Hinweis: Wie hoch dein persönlicher Steuersatz im Alter tatsächlich ist und wie sich das Steuerrecht bis dahin entwickelt, kann heute niemand sicher sagen. Deshalb rechnen wir mit dir lieber verschiedene Szenarien durch, statt dir einen festen Steuervorteil zu versprechen.

Häufige Fragen

Felix Kropp – Finanzberater in Berlin

Felix Kropp

Versicherungs- und Finanzanlagenberater (§34d/f GewO)

Fast 20 Jahre Finanzberatung, Spezialist für Altersvorsorge und private Krankenversicherung. Beratung auch auf Englisch.

→ Mehr über Felix auf seiner Profilseite
Gesetzesstand
Beschlossen · Altersvorsorgereformgesetz

Stand: 16.10.2026 · gilt ab 1. Januar 2027

Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026, in Kraft seit Ende Mai 2026. Die neuen geförderten Produkte wie das Altersvorsorgedepot gibt es ab 1. Januar 2027. Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetz. Der Bundestag hat es am 16.10.2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.

  • 17.12.2025Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf
  • 27.03.2026Bundestag beschließt das Gesetz
  • 08.05.2026Bundesrat stimmt zu
  • 01.01.2027Start der neuen Produkte

Rechtlicher Hinweis

keine Steuerberatung

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